§ 1216 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Anordnungen sind auchAuflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf die Handlungsgesellschaften anzuwenden; in so fern hierüber nicht besondere Vorschriften bestehenverkehrsübliche Weise bekannt zu machen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Anordnungen sind auchAuflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf die Handlungsgesellschaften anzuwenden; in so fern hierüber nicht besondere Vorschriften bestehenverkehrsübliche Weise bekannt zu machen.