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Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Anordnungen sind auchAuflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf die Handlungsgesellschaften anzuwenden; in so fern hierüber nicht besondere Vorschriften bestehenverkehrsübliche Weise bekannt zu machen.
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Anordnungen sind auchAuflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf die Handlungsgesellschaften anzuwenden; in so fern hierüber nicht besondere Vorschriften bestehenverkehrsübliche Weise bekannt zu machen.