§ 1220 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1220 ABGB


heiratsgut von smarias zum § 1220 ABGB

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hallo ...... meine frage sollte es so weit kommen,und das kind von einem elternteil das heiratsgut einfordern,innerhalb welchen zeitraumes wird die höhe des jahreseinkommens berechnet? elternteil ist über 10 jahre selbständig, verdient überdurchschnittlich viel, tochter plant in 1 jahr zu heir... mehr lesen...

§ 1220 ABGB | 0 Antworten | 2057 Aufrufe | 14.02.15

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