Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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