§ 1208 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1.

durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;

2.

durch Beschluss der Gesellschafter;

3.

durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

4.

durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;

5.

durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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