1.Ziffer einsdurch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;
2.Ziffer 2durch Beschluss der Gesellschafter;
3.Ziffer 3durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
4.Ziffer 4durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;
5.Ziffer 5durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1208 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1208 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1208 ABGB