Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsTrotz Auflösung der Gesellschaft bestehen die gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter zueinander soweit fort, als dies für die Liquidation erforderlich ist und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Gesellschaftsbezogene Rechtsverhältnisse der Gesellschafter zu Dritten werden in ihrem Fortbestand durch die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nur dann berührt, wenn dies mit dem Dritten vereinbart wurde.
(2)Absatz 2Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbaren. Ist die Gesellschaft durch Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Verwalters oder des Masseverwalters unterbleiben.Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbaren. Ist die Gesellschaft durch Kündigung nach Paragraph 339, Absatz eins, EO oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Verwalters oder des Masseverwalters unterbleiben.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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