Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Gesellschafter können die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. In diesem Fall geht das der Gesellschaft gewidmete Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten mit der Eintragung der offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Firmenbuch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Gesellschaft über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
(2)Absatz 2Die Umwandlung erfordert einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafter legen fest, ob die Gesellschaft in eine offene Gesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. Sie bestimmen die für die Eintragung erforderlichen Merkmale der neuen Gesellschaft.
(3)Absatz 3Der Umwandlungsbeschluss enthält das von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellte Verzeichnis des Gesellschaftsvermögens (§ 1178 Abs. 1). Was im Vermögensverzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher.Der Umwandlungsbeschluss enthält das von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellte Verzeichnis des Gesellschaftsvermögens (Paragraph 1178, Absatz eins,). Was im Vermögensverzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1206 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1206 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1206 ABGB