Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
I. Allgemeines
1 Aus § 1 ergibt sich eine, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mehr brauchbare1, begriffliche Abgrenzung des Privatrechts vom öffentlichen Recht.
2 Dem römischen Rechtsgrundsatz „publicum ius est quod ad statum r...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 1 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
2 Kommentare zu § 1 ABGB
Kommentar zum § 1 ABGB von mikeross
zu § 1 ABGB
I. Allgemeines 1 Aus § 1 ergibt sich eine, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mehr brauchbare1, begriffliche Abgrenzung des Privatrechts vom öffentlichen Recht. 2 Dem römischen Rechtsgrundsatz „publicum ius est quod ad statum r... mehr lesen...
Kommentar zum § 1 ABGB von DEMONA
ABGB mieter gesetzt einfamilienhaus kündigung
Abgb kündigung einfamilienhaus mehr lesen...