§ 1 ABGB Begriff des bürgerlichen Rechtes.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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§ 1 ABGB | 1. Version | 522 Aufrufe | 14.06.22

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