§ 1096 ABGB 1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.

(2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.

In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 1096 ABGB


Kommentar zum § 1096 ABGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Der zweite Satz des Abs 1 spricht von einer Befreiung des Mietzinses; gemeint ist jedoch eher eine Mietzinsminderung. Diese gebührt leg cit nur für die Dauer der Unbrauchbarkeit des Mietobjekts. Wer also aus freien Stücken den unbrauchbaren Zustand auf eigene Kosten behebt, der hat... mehr lesen...

§ 1096 ABGB | 1. Version | 5939 Aufrufe | 27.01.14

Sie können den Inhalt von § 1096 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

119 Entscheidungen zu § 1096 ABGB


Entscheidungen zu § 1096 ABGB


Entscheidungen zu § 1096 Abs. 1 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 1096 ABGB


Wer muss die Kosten für neue Elektrogeräte tragen? von MD zum § 1096 ABGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wir sind eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) und haben die ehemalige Hausbesorgerwohnung an eine Gebäudereinigungsfirma (ausschließlich zu Wohnzwecken) vermietet. Diese wird seit Jahren von einer Mitarbeiterin dieser Firma, welche unsere WEG betreut, mit ihrer Familie bewohnt. Im Laufe der ... mehr lesen...

§ 1096 ABGB | 0 Antworten | 3480 Aufrufe | 27.07.20

Kostenfaktor Pelletsofen von VR46 zum § 1096 ABGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ich habe in meinen Miethaus einen Pelltsofen. Laut Vermieter treffen mich nicht nur die Servicearbeiten, sondern auch die Instandhaltungs- (Reparatur) kosten. Er gibt hierfür im Mietvertrag explizit an, die Heizunganlage zu warten u. instandzuhalten. "Den Mieter trifft d. Instandhaltungspflicht g... mehr lesen...

§ 1096 ABGB | 5 Antworten | 4297 Aufrufe | 28.12.16

Sie können zu § 1096 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1095 ABGB
§ 1097 ABGB