(1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.
(2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.
Wir sind eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) und haben die ehemalige Hausbesorgerwohnung an eine Gebäudereinigungsfirma (ausschließlich zu Wohnzwecken) vermietet. Diese wird seit Jahren von einer Mitarbeiterin dieser Firma, welche unsere WEG betreut, mit ihrer Familie bewohnt. Im Laufe der ... mehr lesen...
Ich habe in meinen Miethaus einen Pelltsofen. Laut Vermieter treffen mich nicht nur die Servicearbeiten, sondern auch die Instandhaltungs- (Reparatur) kosten. Er gibt hierfür im Mietvertrag explizit an, die Heizunganlage zu warten u. instandzuhalten. "Den Mieter trifft d. Instandhaltungspflicht g... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 1096 ABGB
Kommentar zum § 1096 ABGB von lexlegis
Der zweite Satz des Abs 1 spricht von einer Befreiung des Mietzinses; gemeint ist jedoch eher eine Mietzinsminderung. Diese gebührt leg cit nur für die Dauer der Unbrauchbarkeit des Mietobjekts. Wer also aus freien Stücken den unbrauchbaren Zustand auf eigene Kosten behebt, der hat... mehr lesen...