§ 1096 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.

(2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.

In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1096 ABGB


Kommentar zum § 1096 ABGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Der zweite Satz des Abs 1 spricht von einer Befreiung des Mietzinses; gemeint ist jedoch eher eine Mietzinsminderung. Diese gebührt leg cit nur für die Dauer der Unbrauchbarkeit des Mietobjekts. Wer also aus freien Stücken den unbrauchbaren Zustand auf eigene Kosten behebt, der hat... mehr lesen...

§ 1096 ABGB | 1. Version | 6046 Aufrufe | 27.01.14

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