Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Während der festgesetzten Zeit bleibt der Uebergeber Eigenthümer, der Uebernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bey Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Uebergeber zum Nutzen gereichen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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