Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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