Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel Statt; in so fern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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