Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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