Der zweite Satz des Abs 1 spricht von einer Befreiung des Mietzinses; gemeint ist jedoch eher eine Mietzinsminderung. Diese gebührt leg cit nur für die Dauer der Unbrauchbarkeit des Mietobjekts. Wer also aus freien Stücken den unbrauchbaren Zustand auf eigene Kosten behebt, der hat kein Recht auf eine Minderung des Mietzinses, da nach der Behebung des Mangels das Mietobjekt auch nicht mehr als unbrauchbar deklariert werden kann.