Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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