Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber durch den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöset. Bey dem Mangel einer ausdrücklichen Zeitbestimmung wird der bey dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermuthet.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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