Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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