Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 1081,
Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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