Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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