Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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