Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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