Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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