Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsAls gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:
1.Ziffer einswer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;
2.Ziffer 2ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (Paragraph 245, Absatz eins,);
3.Ziffer 3ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und
(2)Absatz 2Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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