Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermuthung, daß der Ueberbringer dieses Buches bevollmächtiget sey, die Waare auf Borg zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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