Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 1042,
Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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