Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Nahmen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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