Anl. 1 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchenden, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Dauerleistungen nach LGBl Nr 23/2021§ 8 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, oder §§ 12 und 12a des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung aufgrund Artikel I oder Artikel II erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1)Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2021 folgenden sechsten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.

(4) Der Kostenersatz nach § 19 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Artikel I, oder §§ 47 oder 48 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel II, darf, soweit er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht vorgesehen war, nur für ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährte Leistungen verlangt werden.

(5)

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,.
In die Frist von sechs Monaten gemäß § 6 Abs. 9 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sind nur jene Zeiträume einzurechnen, in denen Leistungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden.

(6) Vereinbarungen gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, oder § 61 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, bleiben durch Art. I und II unberührt. Die Verordnungen gemäß § 46 Abs. 1a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 61 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, in der Fassung des Art. II, sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Vereinbarungen nicht anzuwenden, bis eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung erfolgt.

(7) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II.

(8) Der Beirat gemäß § 34a Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, ist innerhalb von acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.

Artikel IV(LGBl Nr 16/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. März 2012 in Kraft.

(2) Art I Z 21, Art. II Z 29 und 31 sowie Art. III treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) § 79 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. II Z 31, und § 45 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. III Z 2, sind weiterhin auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 entstehende Kosten anzuwenden.

(5) Vorschüsse der Gemeinden gemäß § 47 Abs. 4 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, und § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sind in den Monaten April bis Juni 2012 so festzusetzen, dass die Differenz zwischen dem in den Monaten Jänner und Feber tatsächlich geleisteten Vorschuss zu dem gemäß § 47 Abs. 2a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, und gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, zu leistenden Vorschuss ausgeglichen wird.

(6) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 bezogen wurden, einschließlich des Kostenersatzes für diese Leistungen, gelten anstelle der Art. I oder II die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes und des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1.

(7) Dauerleistungen sowie innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 neu zu bemessen, wenn durch Art. I oder II die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen geändert werden. Die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über die Neubemessung besteht, wenn aus der Neubemessung eine Minderung oder Einstellung der bisher bezogenen Leistung oder sonstige Schlechterstellung des Menschen mit Behinderung oder des Hilfe Suchenden resultiert oder der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende einen solchen innerhalb von zwei Monaten ab der schriftlichen Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(8) Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistung im Hinblick auf Art. I oder II erfolgt (Abs. 7). Führt die Neubemessung zu einer Minderung der Leistung oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder Hilfe Suchenden oder entfällt aufgrund der Art. I oder II der Anspruch auf eine Leistung, tritt die Neubemessung oder die Einstellung am 1. Juli 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 7 mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden dritten Monatsersten in Geltung zu setzen.

(9) Abweichend von Abs. 8 zweiter Satz tritt § 12 Abs. 3 lit. b und c des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, am 1. Oktober 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 7 mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden sechsten Monatsersten in Geltung zu setzen.

(10) Wird eine einem Menschen mit Behinderung oder einem Hilfe Suchenden zum Unterhalt verpflichtete Person aufgrund der Änderungen der Art. I oder II für Leistungen, die in dieser Art im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 bereits gewährt werden, zu einer Kostenbeteiligung (Kostenbeitrag oder Kostenersatz) verpflichtet, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in diesem Ausmaß vorgesehen war, entsteht die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung bzw. die Verpflichtung zur Leistung des die bisherige Kostenbeteiligung übersteigenden Ausmaßes erst für ab 1. Juli 2012 gewährte Leistungen.

(11) Verordnungen gemäß § 46 Abs. 1a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 61 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, dürfen im Jahr 2012 auch für das laufende Jahr erlassen werden. Der Geltungszeitraum ist in der Verordnung zu nennen.

(12) Abweichend von § 61 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, hat sich das Land zur Abwicklung der Unterbringung von Hilfe Suchenden gemäß § 11 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen, wenn die Unterbringung vor dem 1. Februar 2010 erstmalig zuerkannt wurde. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(13) Abweichend von Art. I bis III gilt:

a)

Von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012 werden § 47 Abs. 2a 3. Satz des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, § 62 Abs. 2 3. Satz des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sowie § 44 Abs. 3 3. Satz des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1999, in der Fassung des Art. III, jeweils durch folgende Sätze ersetzt: „20 % der Differenz zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde sind bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde unter eins vom Faktor eins abzuziehen oder bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde über eins dem Faktor eins hinzuzurechnen. Die sich daraus ergebende Zahl ist in Folge mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“

b)

Von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 werden § 47 Abs. 2a 3. Satz des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, § 62 Abs. 2 3. Satz des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sowie § 44 Abs. 3 3. Satz des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1999, in der Fassung des Art. III, jeweils durch folgende Sätze ersetzt: „30 % der Differenz zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde sind bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde unter eins vom Faktor eins abzuziehen oder bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde über eins dem Faktor eins hinzuzurechnen. Die sich daraus ergebende Zahl ist in Folge mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“

Artikel III(LGBl Nr 56/2013)

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten die Regelungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, sowie des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012.

(4) Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, mit Bescheid abgesprochen wurde, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, nicht weiter einzuheben sind, sind mit Bescheid rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.

(5) Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, vorgeschrieben wurden, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, nicht weiter einzuheben sind, sind rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.

Artikel V(LGBl.Nr. 59/2018)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 3 K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 4 Abs. 4 K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.

Artikel XIII((LGBl Nr 29/2023LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretens-Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und ÜbergangsregelungenLandesgesetzblatt Nr 29es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Artikel V(LGBl Nr 107/2020)

(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Chancengleichheit oder der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten jeweils die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus 2023§ 26 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Voraussetzungen gemäß § 8 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.

(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens- dieses Gesetzes nachzuzahlen.

Artikel II(LGBl Nr 23/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und Übergangsregelungen

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß Paragraph 5, des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß Paragraph 13, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins. Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, K-PBG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, gelten als Leistungen gemäß Paragraph 13 a, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Absatz 2, sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach Paragraph 13, Absatz 2, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach Paragraph 13, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins oder einer stationären Unterbringung gemäß Paragraph 13 a, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.
  4. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß Paragraphen 8, oder 13 Absatz 2, K-ChG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, oder Paragraph 12, K-SHG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus Paragraph 26, K-ChG oder Paragraph 34, K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.
  5. (4)Absatz 4Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.Kostenbeiträge nach Paragraph 17, K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
  6. (5)Absatz 5Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden. Absatz 3, gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund Paragraph 26, K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.Art. römisch III Ziffer 16, (betreffend Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.
der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.

Stand vor dem 17.07.2023

In Kraft vom 01.05.2023 bis 17.07.2023

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchenden, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Dauerleistungen nach LGBl Nr 23/2021§ 8 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, oder §§ 12 und 12a des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung aufgrund Artikel I oder Artikel II erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1)Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2021 folgenden sechsten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.

(4) Der Kostenersatz nach § 19 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Artikel I, oder §§ 47 oder 48 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel II, darf, soweit er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht vorgesehen war, nur für ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährte Leistungen verlangt werden.

(5)

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,.
In die Frist von sechs Monaten gemäß § 6 Abs. 9 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sind nur jene Zeiträume einzurechnen, in denen Leistungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden.

(6) Vereinbarungen gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, oder § 61 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, bleiben durch Art. I und II unberührt. Die Verordnungen gemäß § 46 Abs. 1a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 61 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, in der Fassung des Art. II, sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Vereinbarungen nicht anzuwenden, bis eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung erfolgt.

(7) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II.

(8) Der Beirat gemäß § 34a Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, ist innerhalb von acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.

Artikel IV(LGBl Nr 16/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. März 2012 in Kraft.

(2) Art I Z 21, Art. II Z 29 und 31 sowie Art. III treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) § 79 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. II Z 31, und § 45 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. III Z 2, sind weiterhin auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 entstehende Kosten anzuwenden.

(5) Vorschüsse der Gemeinden gemäß § 47 Abs. 4 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, und § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sind in den Monaten April bis Juni 2012 so festzusetzen, dass die Differenz zwischen dem in den Monaten Jänner und Feber tatsächlich geleisteten Vorschuss zu dem gemäß § 47 Abs. 2a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, und gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, zu leistenden Vorschuss ausgeglichen wird.

(6) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 bezogen wurden, einschließlich des Kostenersatzes für diese Leistungen, gelten anstelle der Art. I oder II die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes und des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1.

(7) Dauerleistungen sowie innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 neu zu bemessen, wenn durch Art. I oder II die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen geändert werden. Die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über die Neubemessung besteht, wenn aus der Neubemessung eine Minderung oder Einstellung der bisher bezogenen Leistung oder sonstige Schlechterstellung des Menschen mit Behinderung oder des Hilfe Suchenden resultiert oder der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende einen solchen innerhalb von zwei Monaten ab der schriftlichen Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(8) Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistung im Hinblick auf Art. I oder II erfolgt (Abs. 7). Führt die Neubemessung zu einer Minderung der Leistung oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder Hilfe Suchenden oder entfällt aufgrund der Art. I oder II der Anspruch auf eine Leistung, tritt die Neubemessung oder die Einstellung am 1. Juli 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 7 mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden dritten Monatsersten in Geltung zu setzen.

(9) Abweichend von Abs. 8 zweiter Satz tritt § 12 Abs. 3 lit. b und c des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, am 1. Oktober 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 7 mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden sechsten Monatsersten in Geltung zu setzen.

(10) Wird eine einem Menschen mit Behinderung oder einem Hilfe Suchenden zum Unterhalt verpflichtete Person aufgrund der Änderungen der Art. I oder II für Leistungen, die in dieser Art im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 bereits gewährt werden, zu einer Kostenbeteiligung (Kostenbeitrag oder Kostenersatz) verpflichtet, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in diesem Ausmaß vorgesehen war, entsteht die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung bzw. die Verpflichtung zur Leistung des die bisherige Kostenbeteiligung übersteigenden Ausmaßes erst für ab 1. Juli 2012 gewährte Leistungen.

(11) Verordnungen gemäß § 46 Abs. 1a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 61 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, dürfen im Jahr 2012 auch für das laufende Jahr erlassen werden. Der Geltungszeitraum ist in der Verordnung zu nennen.

(12) Abweichend von § 61 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, hat sich das Land zur Abwicklung der Unterbringung von Hilfe Suchenden gemäß § 11 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen, wenn die Unterbringung vor dem 1. Februar 2010 erstmalig zuerkannt wurde. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(13) Abweichend von Art. I bis III gilt:

a)

Von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012 werden § 47 Abs. 2a 3. Satz des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, § 62 Abs. 2 3. Satz des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sowie § 44 Abs. 3 3. Satz des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1999, in der Fassung des Art. III, jeweils durch folgende Sätze ersetzt: „20 % der Differenz zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde sind bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde unter eins vom Faktor eins abzuziehen oder bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde über eins dem Faktor eins hinzuzurechnen. Die sich daraus ergebende Zahl ist in Folge mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“

b)

Von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 werden § 47 Abs. 2a 3. Satz des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, § 62 Abs. 2 3. Satz des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sowie § 44 Abs. 3 3. Satz des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1999, in der Fassung des Art. III, jeweils durch folgende Sätze ersetzt: „30 % der Differenz zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde sind bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde unter eins vom Faktor eins abzuziehen oder bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde über eins dem Faktor eins hinzuzurechnen. Die sich daraus ergebende Zahl ist in Folge mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“

Artikel III(LGBl Nr 56/2013)

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten die Regelungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, sowie des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012.

(4) Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, mit Bescheid abgesprochen wurde, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, nicht weiter einzuheben sind, sind mit Bescheid rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.

(5) Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, vorgeschrieben wurden, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, nicht weiter einzuheben sind, sind rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.

Artikel V(LGBl.Nr. 59/2018)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 3 K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 4 Abs. 4 K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.

Artikel XIII((LGBl Nr 29/2023LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretens-Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und ÜbergangsregelungenLandesgesetzblatt Nr 29es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Artikel V(LGBl Nr 107/2020)

(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Chancengleichheit oder der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten jeweils die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus 2023§ 26 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Voraussetzungen gemäß § 8 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.

(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens- dieses Gesetzes nachzuzahlen.

Artikel II(LGBl Nr 23/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und Übergangsregelungen

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß Paragraph 5, des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß Paragraph 13, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins. Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, K-PBG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, gelten als Leistungen gemäß Paragraph 13 a, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Absatz 2, sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach Paragraph 13, Absatz 2, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach Paragraph 13, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins oder einer stationären Unterbringung gemäß Paragraph 13 a, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.
  4. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß Paragraphen 8, oder 13 Absatz 2, K-ChG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, oder Paragraph 12, K-SHG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus Paragraph 26, K-ChG oder Paragraph 34, K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.
  5. (4)Absatz 4Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.Kostenbeiträge nach Paragraph 17, K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
  6. (5)Absatz 5Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden. Absatz 3, gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund Paragraph 26, K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.Art. römisch III Ziffer 16, (betreffend Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.
der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.

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