§ 17 VoBeG Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsWurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 7) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 7,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 7 Z 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 9 Abs. 2 geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 9, Absatz 2, geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
  3. (3)Absatz 3Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 VoBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 VoBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 VoBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 VoBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 VoBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 VoBeG
§ 18 VoBeG