Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 13 Abs. 1 fest:Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fest:
1.Ziffer einsdie Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
2.Ziffer 2die Zahl der gültigen Eintragungen;
3.Ziffer 3die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs. 2 gelten.die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gelten.
(2)Absatz 2Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht.
(3)Absatz 3Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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