§ 7 VoBeG

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 7.Paragraph 7,

Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (§ 6 Abs. 3) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (Paragraph 6, Absatz 3,) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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