Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsAnhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
1.Ziffer einsdie Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
2.Ziffer 2die Summe der Eintragungen
festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 VoBeG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 VoBeG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 VoBeG