Die in den §§ 3 Abs. 3 Z 5, 9 Abs. 2 und 17 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. April 2018, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie auf einen ganzen Zehn-Cent-Betrag abzurunden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die in den Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 5,, 9 Absatz 2 und 17 Absatz 2, festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. April 2018, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie auf einen ganzen Zehn-Cent-Betrag abzurunden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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