§ 24 VoBeG

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 24.Paragraph 24,

Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen. Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2023,, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des Paragraph 8, anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.

In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
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