§ 8 VoBeG Eintragungsbehörden

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsEintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20.00 Uhr offenzuhalten. An Samstagen, Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 VoBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 VoBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 VoBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 VoBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 VoBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 VoBeG
§ 9 VoBeG