§ 9 VoBeG

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 Z 1 erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 3 Abs. 3 Z 5 – der Bund zu tragen.Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, Ziffer eins, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, – der Bund zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Kostenbeitrag für die für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro (Anm. 1)Anmerkung 1) zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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