§ 22 VoBeG

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 22.Paragraph 22,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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