§ 13 VoBeG

Volksbegehrengesetz 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnhand der für ein Volksbegehren gebildeten DatenanwendungDatenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
    1. 1.Ziffer einsdie Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
    2. 2.Ziffer 2die Summe der Eintragungen
    festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsAnhand der für ein Volksbegehren gebildeten DatenanwendungDatenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
    1. 1.Ziffer einsdie Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
    2. 2.Ziffer 2die Summe der Eintragungen
    festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

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