§ 43 MinStG Verbringen zu privaten Zwecken

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
    1. 1.Ziffer einsHeizöle und
    2. 2.Ziffer 2Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.
    Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen desder § 41 Abs. 3 §§ 40 bis 542, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 41der Paragraphen 40, bis 42, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 10 Z 21 lit. c, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Absatz 3 bis 5, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 21, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

  3. (3)Absatz 3§ 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsMineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
    1. 1.Ziffer einsHeizöle und
    2. 2.Ziffer 2Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.
    Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen desder § 41 Abs. 3 §§ 40 bis 542, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 41der Paragraphen 40, bis 42, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 10 Z 21 lit. c, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Absatz 3 bis 5, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 21, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

  3. (3)Absatz 3§ 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.

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