Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die an der Börse während der Börsezeit entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse zum Handel zugelassen sind.
(2)Absatz 2Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.
(3)Absatz 3Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.
(5)Absatz 5Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Unternehmer ist, nach den Bestimmungen über unternehmerische Pfänder zu verwerten.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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