§ 46 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Prospekt ist unbeschadet Art. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen und von der FMA gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu billigen. Ein gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsenzulassung.

In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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