Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsSofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist § 42 anzuwenden.Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist Paragraph 42, anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 und des § 10 KMG.Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 56 und des Paragraph 10, KMG.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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