(1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist § 42 anzuwenden.
(2) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 und des § 10 KMG.
0 Kommentare zu § 44 Börsegesetz