Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Widerruf einer Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Wertpapiere erhalten.
(3)Absatz 3Dem Antrag sind anzuschließen:
1.Ziffer einsEin Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
2.Ziffer 2die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
3.Ziffer 3der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes gemäß § 38 Abs. 6 bis 11.der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes gemäß Paragraph 38, Absatz 6 bis 11.
(4)Absatz 4Das Börseunternehmen hat über Anträge auf Widerruf der Zulassung gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 45 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 45 Abs. 2 oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.Das Börseunternehmen hat über Anträge auf Widerruf der Zulassung gemäß Absatz eins, innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 verursacht werden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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