Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist erforderlich:
1.Ziffer einsFür jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß § 219 AktG, BGBl. Nr. 98/1965 oder Umwandlung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG, BGBl. Nr. 304/1996;Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß Paragraph 219, AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, oder Umwandlung gemäß Paragraph 2, des Umwandlungsgesetzes – UmwG, BGBl. Nr. 304/1996;
2.Ziffer 2für jede Spaltung von Börseunternehmen gemäß § 1 des Spaltungsgesetzes – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;für jede Spaltung von Börseunternehmen gemäß Paragraph eins, des Spaltungsgesetzes – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;
3.Ziffer 3für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
4.Ziffer 4für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
(2)Absatz 2Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.
(3)Absatz 3Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zuzustellen.Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zuzustellen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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