Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Feststellung der Kurse der an der allgemeinen Warenbörse gehandelten Verkehrsgegenstände hat entweder in einem automatisierten Handelssystem oder an jedem Börsetag nach Schluss der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.
(2)Absatz 2Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Absatz eins, ermittelten Kurse zu sorgen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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