§ 49 Börsegesetz Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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