Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zum Börsehandel erforderlich sind.Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, zum Börsehandel erforderlich sind.
(2)Absatz 2Bei Anträgen auf Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zur amtlichen Notierung kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.Bei Anträgen auf Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, zur amtlichen Notierung kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Absatz eins, unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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