Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
(2)Absatz 2Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 73 und 74 anzuwenden.
(3)Absatz 3An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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