Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAn die im § 35 Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 28 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im § 35 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.An die im Paragraph 35, Absatz 2, genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im Paragraph 28, genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
(2)Absatz 2Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 33 Z 1 einzuhalten.Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des Paragraph 33, Ziffer eins, einzuhalten.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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