§ 33 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1.

bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;

2.

die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

3.

bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;

4.

die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

5.

als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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