Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 33,
Die Börsemitglieder sind verpflichtet
1.Ziffer einsbei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
2.Ziffer 2die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
3.Ziffer 3bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (Paragraphen 35 und 36) zu nominieren;
4.Ziffer 4die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
5.Ziffer 5als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 119, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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