Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer
1. | sich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst, | |||||||||
2. | die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet, oder | |||||||||
3. | mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt. |
(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.
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