Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 32,
Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer
1.Ziffer einssich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst,
2.Ziffer 2die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet, oder
3.Ziffer 3mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.
(2)Absatz 2Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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