Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen. Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die Paragraphen 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
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