Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, haben einen Nominierungsausschuss einzurichten. Der Nominierungsausschuss hat:
1.Ziffer einsaus Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestehen;
2.Ziffer 2Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen im Leitungsorgan zu ermitteln und dem Leitungsorgan entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;
3.Ziffer 3falls für die jeweilige Rechtsform des Marktbetreibers gesetzlich vorgesehen, das Leitungsorgan bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Leitungsorgan zu unterstützen;
4.Ziffer 4im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 2 und 3 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Ziffer 2 und 3 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;
5.Ziffer 5im Rahmen seiner Aufgabe gemäß Z 2 und 3 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Leitungsorgan festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen;im Rahmen seiner Aufgabe gemäß Ziffer 2 und 3 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Leitungsorgan festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen;
6.Ziffer 6im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 2 und 3 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung des Leitungsorgans nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Marktbetreibers zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Ziffer 2 und 3 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung des Leitungsorgans nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Marktbetreibers zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;
7.Ziffer 7regelmäßig, jedoch zumindest jährlich oder wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans durchzuführen und diesem nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;
8.Ziffer 8regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung als auch der Geschäftsleitung in ihrer Gesamtheit durchzuführen und diese dem Leitungsorgan mitzuteilen;
9.Ziffer 9die Strategie des Leitungsorgans im Hinblick auf die Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung zu überprüfen und Empfehlungen an das Leitungsorgan zu richten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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