§ 26 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, haben einen Nominierungsausschuss einzurichten. Der Nominierungsausschuss hat:

1.

aus Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestehen;

2.

Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen im Leitungsorgan zu ermitteln und dem Leitungsorgan entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;

3.

falls für die jeweilige Rechtsform des Marktbetreibers gesetzlich vorgesehen, das Leitungsorgan bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Leitungsorgan zu unterstützen;

4.

im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 2 und 3 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;

5.

im Rahmen seiner Aufgabe gemäß Z 2 und 3 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Leitungsorgan festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen;

6.

im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 2 und 3 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung des Leitungsorgans nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Marktbetreibers zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;

7.

regelmäßig, jedoch zumindest jährlich oder wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans durchzuführen und diesem nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;

8.

regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung als auch der Geschäftsleitung in ihrer Gesamtheit durchzuführen und diese dem Leitungsorgan mitzuteilen;

9.

die Strategie des Leitungsorgans im Hinblick auf die Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung zu überprüfen und Empfehlungen an das Leitungsorgan zu richten.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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